Verbraucher - Regeln, Gefahren, Kosten - Der Kleine Waffenschein

Gestiegene Einbruchszahlen, die Übergriffe in der Silvesternacht in Köln und eine diffuse Angst vor Terroranschlägen: Viele Menschen in Deutschland sind verunsichert. Immer mehr wollen scheinbar in der Lage sein, sich notfalls selbst zu verteidigen.

Im November 2015 besaßen laut Nationalem Waffenregisters (NWR) rund 275 000 Menschen in Deutschland einen Kleinen Waffenschein. Wenige Monate später stieg die Zahl - Ende Januar 2016 waren bereits rund 300 000 Kleine Waffenscheine im NWR gespeichert. Die Steigerungsrate ist etwas höher - verglichen mit der Entwicklung der Einträge in den Jahren 2013 bis 2015.

Grundsätzlich kann jeder in Deutschland diese Waffen ab 18 Jahren frei erwerben. Vorausgesetzt, sie haben das Siegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). In den eigenen vier Wänden dürfen sie Besitzer sogar ohne behördliche Genehmigung aufbewahren. Einen Kleinen Waffenschein braucht man, wenn man Schreckschuss-, Gas- oder Signalwaffen unterwegs bei sich trägt. Der Schein gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Pass. Wenn eine waffenrechtliche Erlaubnis fehlt, sei dies eine Straftat, erklärt Frank Scheulen vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfahlen. Sie kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Um einen Kleinen Waffenschein zu beantragen, muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Je nach Kommune stellt den Schein das Ordnungsamt, die Polizei oder die Kreisverwaltung aus. Weitere Voraussetzungen sind Zuverlässigkeit und persönliche Eignung - dazu gehört etwa, dass man keine Vorstrafen haben darf. Dafür gleicht die bearbeitende Stelle die Angaben des Antragstellers mit eventuellen Eintragungen im Bundeszentralregister und bei der Staatsanwaltschaft ab. Ein Sachkunde- oder ein Haftpflichtversicherungsnachweis sei für den Antrag nicht nötig, sagt ein Sprecher des Bundesinnenministeriums.

Verbraucher - Regeln, Gefahren, Kosten - Der Kleine Waffenschein

Grundsätzlich gilt: Außerhalb von Schießstätten ist das Schießen mit diesen Waffen verboten - es sei denn, es liegt ein Fall der Notwehr und des Notstands vor. Bei Veranstaltungen wie Volksfesten, Sportfesten, Messen oder Ausstellungen dürfen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gar nicht mitgeführt werden - auch nicht mit einem Kleinen Waffenschein, erklärt der Ministeriumssprecher.

Scheulen rät davon ab, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen im Ausland zu erwerben und in Deutschland zu verwenden. Oft erfüllen sie nicht die deutschen gesetzlichen Normen zum erlaubnisfreien Erwerb und Besitz. Dann sei bereits der Erwerb der Waffe strafbar.

Angstforscher Prof. Borwin Bandelow warnt, es könne schnell zu Überreaktionen kommen. Der stellvertretende Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie an der Universitätsmedizin Göttingen nennt ein Beispiel: Unter Umständen ist jemand in einer Gefahrensituation gar nicht in der Lage, etwa Pfefferspray zielgerichtet gegen einen Täter zu richten. So kann man sich in einem Gerangel unter Umständen versehentlich selbst verletzen.

Scheulen rät: "Wenn man pöbelnde Personen sieht, dann könnte es die bessere Entscheidung sein, einen weiten Bogen um sie zu machen." Wer sich in einer bedrohlichen Situation befindet, sollte also lieber durch Schreien oder Trillerpfeifen auf sich aufmerksam machen.

dpa